Unsere
Satzung
Vollständige
Satzung
der Friedel & Gisela Bohnenkamp-Stiftung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen Friedel & Gisela Bohnenkamp-Stiftung.
- Stifterin im Sinne dieser Satzung ist Frau Gisela Bohnenkamp.
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Aufgaben der Stiftung sind: a) die Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft b) die Förderung von Bildung und Erziehung leistungsfreudiger Kinder, insbesondere von ehemaligen und aktiven Betriebsangehörigen des Unternehmens der Bohnenkamp AG, Osnabrück c) die Förderung von Umwelt- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege d) die Förderung von Jugend- und Altenhilfe e) die Unterstützung von in Not geratenen Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 53 Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen Fassung vorliegen, insbesondere von aktiven und ehemaligen Betriebsangehörigen des Unternehmens der Bohnenkamp AG, Osnabrück.
- Zweck der Stiftung ist weiter, im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen (§ 58 Nr. 6 AO) die Grabstätte der Eheleute Friedel und Gisela Bohnenkamp zu pflegen und deren Andenken zu ehren.
- Die Stiftung kann die vorstehenden Stiftungszwecke auch mittelbar verwirklichen durch Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf den in diesem § 2 genannten Gebieten. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
- Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
- Bei allen geförderten Projekten soll möglichst eine konzeptionelle Mitgestaltung beziehungsweise Einflussnahme von Seiten der Stiftung gegeben sein.
- Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung steht den begünstigten Personen nicht zu. Die Empfänger sind jeweils zu verpflichten, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Anträge auf Förderungen und Zuwendungen von Betriebsangehörigen des Unternehmens der Bohnenkamp AG im Sinne von Absatz 2 sind im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen im Besonderen zu berücksichtigen.
- Die Aufgaben der Stiftung können, den Notwendigkeiten veränderter Zeitumstände folgend, im Rahmen der Gemeinnützigkeit und im Sinne des Stifterwillens, wie er in der Satzung niedergelegt ist, behutsam durch Satzungsänderungen weiterentwickelt werden.
§ 3 Vermögen der Stiftung
- Das Stiftungsvermögen besteht mit ihrer Errichtung aus einer Beteiligung von 25 %- Punkten (bezogen auf das gesamte Stammkapital) der Geschäftsanteile der Gattung B an der Bohnenkamp-Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Osnabrück. Die Bohnenkamp-Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung hält zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung sämtliche Aktien an der Bohnenkamp AG, der geschäftsführenden Holdinggesellschaft der Bohnenkamp Unternehmensgruppe, Osnabrück.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zuwendungen Dritter stehen der Stiftung für ihre satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfügung, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsen sollen.
- Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) können im Jahr der Errichtung der Stiftung und in den zwei folgenden Kalenderjahren ganz oder teilweise dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden.
- Wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist, kann das Stiftungsvermögen mit Zustimmung der Stiftungsbehörde für satzungsmäßige Zwecke angegriffen werden. In den Folgejahren ist der in Anspruch genommene Betrag soweit wie möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen.
§ 4 Erfüllung der Stiftungsaufgaben
Der Stiftungszweck wird aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus etwaigen nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmten Zuwendungen der Stifterin oder Dritter (Spenden) erfüllt. Die Kosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
§ 5 Beschränkung auf Stiftungszweck
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
- Die Stiftung kann ihre Mittel (Erträge und Zuwendungen im Sinne des § 4) ganz oder teilweise im Rahmen des steuerlich Zulässigen (§ 62 AO) einer freien oder zweckgebundenen Rücklage oder ihrem Vermögen zuführen.
- Die Stiftung darf Kredite bis zu einem Betrag von 50% der gebildeten freien Rücklagen aufnehmen. Die Kredite müssen innerhalb von maximal drei Jahren vollständig zurückgeführt werden.
§ 6 Organe der Stiftung
- Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
- Die Mitglieder der Organe haften der Stiftung gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren, höchstens drei Mitgliedern. Die ersten Mitglieder des Vorstandes werden von der Stifterin in der Stiftungsurkunde benannt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 5 Jahre. Danach werden die Mitglieder des Vorstandes vom Kuratorium für die Amtsdauer von bis zu 5 Jahren gewählt und abberufen. Nach dem Ableben der Stifterin soll – unbeschadet der nachfolgenden Sätze – mindestens ein Abkömmling der Stifterin Mitglied des Vorstandes sein. Mit den Mitgliedern des Vorstandes sind vor Aufnahme der Tätigkeit Vereinbarungen zu schließen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen. Bei Abschluss der Dienstverträge wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes können –auch mehrfach – wiedergewählt werden. Das Kuratorium bestimmt aus den Reihen des Vorstandes einen Vorsitzenden beziehungsweise einen Sprecher des Vorstandes und seinen Stellvertreter.
- Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes der Stiftung sein. Satz 1 gilt nicht für die Stifterin. Der gleichzeitige Vorsitz in beiden Gremien ist unzulässig.
- Die Altershöchstgrenze für Vorstandsmitglieder beträgt zum Zeitpunkt der Bestellung 70 Jahre. Diese Grenze gilt nicht für die Stifterin Frau Gisela Bohnenkamp. Zur Sicherung der Kontinuität und der Wahrung der Stiftungsidee soll der Altersdurchschnitt der Vorstandsmitglieder 60 Jahre nicht übersteigen. Die Stifterin wird in die Ermittlung des aktuellen Altersdurchschnitts nicht einbezogen.
§ 8 Innere Ordnung des Vorstandes
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand regelt. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die in der Regel quartalsweise, im Übrigen nach Bedarf vom Vorsitzenden beziehungsweise vom Sprecher des Vorstandes oder dem Stellvertreter mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
- Beschlüsse sind auch außerhalb von Sitzungen, insbesondere im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, sofern der Vorsitzende beziehungsweise der Sprecher des Vorstandes dies anregt und kein Vorstandsmitglied widerspricht oder sich alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
- Die Leitung von Vorstandsitzungen obliegt dem Vorsitzenden beziehungsweise dem Sprecher des Vorstandes. Ist der Vorsitzende beziehungsweise ist der Sprecher verhindert, so wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt – sofern ein Vorsitzender des Vorstandes bestimmt ist - die Stimme des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
- Über die Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und allen Mitgliedern des Vorstandes in Textform zuzuleiten ist. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls können nur binnen 4 Wochen nach Erhalt der Abschrift gegenüber dem Sitzungsleiter in Textform mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Anfechtung der protokollierten Beschlüsse nicht mehr zulässig.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt bei der Vertretung im Außenverhältnis durch den Vorsitzenden beziehungsweise den Sprecher oder durch den Stellvertreter. Der Stellvertreter soll im Innenverhältnis von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn und soweit der Vorsitzende beziehungsweise der Sprecher verhindert ist. Zur Wirksamkeit der von dem Stellvertreter getroffenen Maßnahmen ist der Nachweis, dass der Vorsitzende beziehungsweise der Sprecher verhindert war, nicht erforderlich.
- Die Mitglieder des Vorstandes führen gemeinschaftlich die Geschäfte der Stiftung. Der Vorstand entwickelt den Jahresplan und gegebenenfalls Mehrjahresplan, stimmt diesen mit dem Kuratorium ab und sorgt für dessen Umsetzung. Die Geschäftsführungsbefugnis kann durch die Geschäftsordnung des Kuratoriums oder des Vorstandes beschränkt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln und sind dabei an den Stiftungszweck und diese Satzung gebunden.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören, soweit nicht durch Absatz 5 eingeschränkt, insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens
- die Vergabe von Stiftungsmitteln
- die Entscheidung über die Bildung von Rücklagen
- Rechnungslegung und Berichterstattung über die Verwaltung der Stiftung an das Kuratorium und an die Stiftungsaufsicht
- die Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung
- eine ordnungsgemäße und sorgfältige Finanzplanung. Der Vorstand stellt jährlich einen Finanzplan auf, der auf Grundlage der strategischen Grundsatzentscheidungen einen kurz- und mittelfristigen sowie ggf. langfristigen operativen Rahmen einschließlich Budgetansätze beschreibt. Dem Kuratorium muss die Jahresplanung (= kurzfristige Finanzplanung) des folgenden Jahres bis spätestens zum 15. Dezember des laufenden Jahres vorgelegt werden.
- die Information des Kuratoriums mindestens einmal im Jahr über alle für die Stiftung relevanten Fragen der Planung insbesondere der Projektplanung. Das Kuratorium kann mit einfacher Mehrheit auch im Umlaufverfahren zusätzliche Sitzungen schriftlich beantragen.
- bis zum 31. Mai eines jeden Jahres ein umfassender Bericht an das Kuratorium über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers – soweit die Stiftung prüfungspflichtig ist – über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres. Nach Möglichkeit sollen auch Vorschläge für die zukünftige Tätigkeit der Stiftung sowie ein Entwurf des kurzfristigen Finanzplans vorgelegt werden.
- gegebenenfalls die Anstellung von Arbeitskräften.
- Der Vorstand darf Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung hinausgehen oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, nur mit Zustimmung des Kuratoriums vornehmen. Dies gilt insbesondere für folgende Geschäfte und Maßnahmen: a) die Festlegung der strategischen Grundsätze und Schwerpunkte der Stiftungsarbeit. b) rechtsgeschäftliche Verfügung (inklusive Abtretung, Verpfändung, sonstige Belastung etc.) über Anteile beziehungsweise über Teile der Anteile – unmittelbar oder mittelbar - an der Bohnenkamp Unternehmensgruppe, Osnabrück. Dies gilt auch für jede schuldrechtliche Verpflichtung hierzu, die Gewährung von Unterbeteiligungen und stillen Beteiligungen, die Errichtung einer Treuhand sowie für vergleichbare Rechtsgeschäfte. c) die Inanspruchnahme freier Rücklagen gem. § 5 Absatz 3. d) Erwerb, Veräußerung und/oder Belastung von Beteiligungen jeder Art (ausgenommen sind Beteiligungen im Rahmen der Vermögensverwaltung der freien Rücklagen gemäß § 5 Absatz 3); Buchstabe b) bleibt unberührt.
e) Zuwendungen (Mittelverwendung) im Rahmen der Stiftungszwecke, soweit hierdurch eine von dem Kuratorium etwa bestimmte Betragsschwelle überschritten wird. Das Kuratorium kann darüber hinaus einen Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte beschließen, der von den vorstehenden Buchstaben a) bis e) abweichen kann.
§ 10 Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung bemisst sich gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Höhe der Vergütung soll dem Umfang der Aufgaben und der zu übernehmenden Verantwortung Rechnung tragen und die erforderlichen baren Auslagen berücksichtigen. Die Vergütung ist vor Aufnahme der Tätigkeit oder vor der Verlängerung einer Amtsperiode in einer zwischen dem Mitglied des Vorstandes und der Stiftung zu schließenden schriftlichen Vereinbarung festzulegen (§ 6 Absatz 4 Satz 3 Niedersächsisches Stiftungsgesetz).
§ 11 Zusammensetzung des Kuratoriums
- Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und höchstens 10 Mitgliedern. Ein Mitglied muss – soweit nicht die Stifterin selbst Mitglied des Kuratoriums ist – mit der Stifterin verwandt oder verschwägert sein.
- Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden von der Stifterin in der Stiftungsurkunde benannt. Im Übrigen werden die Mitglieder des Kuratoriums von dem Kuratorium in seiner letzten Zusammensetzung selbst gewählt. Ein ausscheidendes Kuratoriumsmitglied soll einen Vorschlag für einen Nachfolger unterbreiten. Der Vorschlag entfaltet keine Bindungswirkung. Für das Mitglied im Sinne von Absatz 1 Satz 2 soll ein Vorschlag aus dem Kreis der Abkömmlinge der Stifterin im Besonderen berücksichtigt werden. Unbeschadet des Satzes 1 ist der Vorsitzende des Vorstandes der Bohnenkamp Stiftung Familie und Management geborenes Mitglied des Kuratoriums, solange die Bohnenkamp Stiftung Familie und Management besteht.
- Die Amtszeit der Kuratoren beträgt höchstens 5 Jahre. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich. Die genaue Amtszeit wird in der Stiftungsurkunde oder in dem Beschluss über die Wahl festgelegt.
- Das durchschnittliche Alter der Mitglieder des Kuratoriums soll zum Zeitpunkt der Berufung 72 Jahre nicht überschreiten. Abweichend von den Regelungen in Absatz 2 Sätze 1 bis 4 scheidet das einzelne Mitglied automatisch mit Beendigung der ersten Sitzung des Kuratoriums, das auf die Vollendung des 75. Lebensjahres folgt, aus dem Kuratorium aus, ohne dass es einer Abberufung bedarf. Diese Regelung gilt nicht für die Stifterin Frau Gisela Bohnenkamp, die bei der Ermittlung des durchschnittlichen Alters nach Satz 1 nicht einzubeziehen ist. Die Regelung in Satz 2 gilt nicht für das entsprechend Absatz 2 Satz 5 geborene Mitglied des Kuratoriums.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bei Bedarf einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt das Kuratorium gegenüber dem Vorstand. Sofern der Vorsitzende diese Aufgabe nicht wahrnehmen kann, übernimmt diese sein Stellvertreter. Zur Wirksamkeit der von dem Stellvertreter getroffenen Maßnahmen ist der Nachweis, dass der Vorsitzende verhindert war, nicht erforderlich.
§ 12 Innere Ordnung des Kuratoriums
- Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Das Kuratorium entscheidet über alle Angelegenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeit durch Beschluss.
- Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr eine Sitzung abhalten. Die Geschäftsordnung des Kuratoriums kann eine höhere Zahl festlegen. Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich, per Telefax oder per Email einberufen. In dringenden Fällen kann der Einberufende die Frist abkürzen und mündlich oder telefonisch einberufen. Bei einem Beschluss zur Änderung der Satzung beträgt die Frist 2 Monate. Auf Wunsch des Vorsitzenden des Kuratoriums, einer einfachen Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder oder auf Wunsch des Vorstandes der Stiftung können zusätzliche Sitzungen einberufen werden.
- Beschlüsse sind auch außerhalb von Sitzungen, insbesondere im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, sofern der Vorsitzende dies anregt und kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht oder sich alle Mitglieder des Kuratoriums an der Beschlussfassung beteiligen. Absatz 3 gilt entsprechend.
- Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Erweist sich eine Sitzung als nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung einberufen; diese Sitzung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit hierauf in der Einberufung für die neue Sitzung hingewiesen worden ist.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung verlangt ausdrücklich eine größere Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem Stellvertreter steht im Verhinderungsfall des Vorsitzenden dieses Recht zum Stichentscheid ebenfalls zu. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von mindestens vier Fünfteln aller Mitglieder des Kuratoriums. Die §§ 16 und 18 bleiben unberührt.
- Beschlüsse gegen die Stimme des in § 11 Absatz 2 Satz 5 genannten Mitglieds (Vorsitzender des Vorstands der Bohnenkamp Stiftung Familie und Management) können nicht gefasst werden.
Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 8 Absatz 7 gilt entsprechend.
§ 13 Aufgaben des Kuratoriums
- Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte der Stiftung zu beraten und zu überwachen. Das Kuratorium ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für die Stiftung einzubinden. Das Kuratorium führt mit dem Vorstand einen regelmäßigen Dialog über die Erfüllung und Weiterentwicklung des Stiftungszwecks, die Stiftungsstrategie sowie die Sicherung der Kontinuität der Stiftung. Kuratorium und Vorstand sollen bei der Führung der Stiftung den unternehmerischen Leitlinien und ethischen Überzeugungen von Friedel und Gisela Bohnenkamp folgen, soweit dies im Rahmen der Gemeinnützigkeit der Stiftung zulässig ist.
- Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören zudem: a) die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses der Stiftung. b) die Bestellung des Abschlussprüfers der Stiftung. c) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr.
- Das Kuratorium kann sich bei seiner Tätigkeit sachverständigem Rat bedienen und zu seinen Sitzungen Sachverständige und Berater hinzuziehen. Diese Sachverständigen und Berater sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
§ 14 Rechtsgeschäftliche Verfügung über Anteile an der Bohnenkamp-Unternehmensgruppe
Einem Beschluss über ein in § 9 Absatz 5 Buchstabe b) bezeichnetes Rechtsgeschäft darf das Kuratorium nur zustimmen, wenn es nach gewissenhafter Prüfung die Auffassung gewonnen hat, der Beschluss entspreche dem Geiste der Stifterin und ihrem Wunsch, dass die Selbständigkeit des Unternehmens solange gewahrt und gefördert wird, wie es wirtschaftlich sinnvoll ist. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt.
§ 15 Vergütung der Kuratoriumsmitglieder
Über die Vergütung der Mitglieder des Kuratoriums entscheidet das Kuratorium durch Beschluss. § 12 Absatz 7 bleibt unberührt.
§ 16 Änderung der Stiftungssatzung
- Satzungsänderungen setzen triftige Gründe voraus. Die neuen Regelungen sind unter Beachtung des Willens der Stifterin zu treffen.
- Satzungsänderungen werden erst nach der Zustimmung der Aufsichtsbehörde wirksam. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der Zustimmung des Finanzamts.
§ 17 Interessenkonflikte, Verschwiegenheit
- Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind allein dem Stiftungsinteresse verpflichtet. Kein Mitglied des Kuratoriums und des Vorstandes darf bei seinen Entscheidungen unmittelbar persönliche Interessen verfolgen. Jedes Mitglied des Kuratoriums und des Vorstandes hat mögliche Interessenskonflikte unverzüglich offen zu legen.
- Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums dürfen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Stiftung weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen.
- Über alle Angelegenheiten der Stiftung, namentlich über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, ist gegenüber Außenstehenden Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung dauert auch nach dem Ausscheiden aus Kuratorium und Vorstand zeitlich unbegrenzt fort.
- Bei Rechtsgeschäften mit Organmitgliedern ist durch den Abschlussprüfer ein Drittvergleich durchzuführen. Die Marktgerechtigkeit dieser Rechtsgeschäfte ist im Prüfungsbericht zu bestätigen.
§ 18 Auflösung und Abwicklung
- Das Kuratorium entscheidet über die Auflösung der Stiftung. Ein solcher Beschluss ist nur aus zwingenden Gründen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Ein zwingender Grund liegt besonders dann vor, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann. Dieser Beschluss muss einstimmig getroffen werden.
- Bei Auflösen oder Aufhebung der Stiftung fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke. Die Körperschaft wird vom Kuratorium bestimmt.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 19 Stifterrechte
Der Stifterin bleiben zu ihren Lebzeiten nachfolgend bezeichnete Rechte vorbehalten, die bei ihrer Ausübung den in dieser Satzung entsprechend bezeichneten Rechten des Kuratoriums und Vorstandes vorgehen (Stifterrechte): a) Die Änderung der Satzung im Rahmen der Gemeinnützigkeit der Stiftung. b) Berufung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes. c) Solange die Stifterin Mitglied des Kuratoriums ist, kommt ein Beschluss des Kuratoriums einschließlich seiner Ausschüsse nicht zustande, wenn die Stifterin mit nein stimmt oder sonst widerspricht (Veto- und Widerspruchsrecht). Hat die Stifterin an einer Beschlussfassung nicht teilgenommen oder dieser nicht bereits widersprochen, ist der Beschluss der Stifterin unverzüglich zuzustellen. Ein Widerspruch der Stifterin gegen diesen Beschluss kann nur binnen einer Woche nach Zustellung gegenüber dem Kuratorium in Textform erklärt werden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Etwaige Regelungslücken sind im Sinne von Zweck und Aufgaben der Stiftung sowie der wirksamen Bestimmungen dieser Satzung auszufüllen.
Stand: 9. November 2020